Wann ich Arbeitgebern von der bKV abrate
Von Kai Stockschlaeder, Versicherungsmakler (§ 34d GewO) · Zuletzt geprüft am
Ich rate von einer bKV ab, wenn Ihr Betrieb die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht, wenn viele Mitarbeiter nur kurz bleiben, wenn die Belegschaft überwiegend privat versichert ist, wenn die bKV einen Gehaltsverzicht ersetzen soll und wenn die 50-€-Freigrenze schon durch andere Sachbezüge ausgeschöpft ist. In diesen Fällen bleibt vom Vorteil wenig übrig.
Ich werde über die Courtage des Versicherers vergütet, wenn Sie eine bKV abschließen. Gerade deshalb gehören die Fälle, in denen ich abrate, auf diese Seite.
1. Die Gruppe erreicht die Mindestteilnehmerzahl nicht
Jeder Tarif verlangt eine Mindestzahl an versicherten Mitarbeitern. Erreicht Ihr Betrieb sie nur, wenn Sie die Gruppe künstlich weit fassen oder Mitarbeiter einbeziehen, für die die bKV wenig bringt, rate ich ab. Ein Vertrag, der beim nächsten Austritt unter die Grenze fällt, schafft mehr Unruhe als Nutzen. Wie die Gruppe gebildet wird: Mindestteilnehmerzahl und Gruppenbildung.
2. Viele Mitarbeiter bleiben nur kurz
Bei hoher Fluktuation oder vielen Saisonkräften bedeutet jeder Wechsel eine An- und Abmeldung. Wer nur wenige Monate bleibt, nutzt das Budget kaum, besonders wenn der Tarif Wartezeiten hat oder die Gruppe erst nach der Probezeit beginnt. Der Aufwand steht dann in keinem Verhältnis zur Wirkung.
3. Die Belegschaft ist überwiegend privat versichert
Die bKV ist darauf ausgelegt, Lücken der gesetzlichen Krankenversicherung zu schließen: Brille, Zahnreinigung, Zahnersatz, Heilpraktiker (Was die GKV nicht zahlt). Wer privat vollversichert ist, hat für solche Leistungen je nach Tarif bereits Schutz; das Budget bringt ihm dann weniger. Ob privat Versicherte überhaupt aufgenommen werden, regelt der Tarif.
4. Die bKV soll einen Gehaltsverzicht ersetzen
Soll ein Mitarbeiter auf Gehalt verzichten, damit Sie davon den Beitrag zahlen, entsteht für Sie kein zusätzlicher Vorteil, und für ihn wird aus einem frei verfügbaren Betrag ein zweckgebundenes Budget. Kann er außerdem wählen, ob er Geld oder die Versicherung bekommt, liegt nach Verwaltungsauffassung schon kein Sachbezug vor, und die Freigrenze greift nicht (BMF-Schreiben vom 15.03.2022, Rn. 6). Eine bKV wirkt, wenn sie zusätzlich kommt.
5. Die Freigrenze ist schon ausgeschöpft
Bekommen Ihre Mitarbeiter bereits einen Gutschein oder eine Sachbezugskarte, die die 50 € im Monat ausschöpft, passt kein bKV-Beitrag mehr in die Freigrenze. Dann wird entweder der gesamte Betrag steuerpflichtig, oder Sie versteuern pauschal nach § 37b EStG mit 30 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer, und der Betrag bleibt beitragspflichtig. Der Kostenvorteil gegenüber einer Gehaltserhöhung schrumpft deutlich. Prüfen Sie dann mit Ihrem Steuerberater, ob Sie den Gutschein reduzieren (bKV oder Gutschein, Pauschalversteuerung).
Und wenn keiner dieser Fälle zutrifft?
Dann lohnt sich ein Vergleich. Was eine bKV gegenüber einer Gehaltserhöhung kostet, rechnen Sie im bKV-Rechner; worauf es bei den Tarifen ankommt, steht unter Worauf es beim Tarifvergleich ankommt.
Diese Seite ersetzt keine Steuerberatung. Stimmen Sie die Umsetzung mit Ihrem Steuerberater ab.
Quellen (Abruf 07.10.2026): § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG; § 37b EStG; § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14 SvEV; BMF-Schreiben vom 15.03.2022, BStBl I S. 242, Rn. 6.