bKV für ArbeitgeberKai Stockschlaeder · Versicherungsmakler

Pauschalversteuerung der bKV: § 37b und § 40 EStG

Von Kai Stockschlaeder, Versicherungsmakler (§ 34d GewO) · Zuletzt geprüft am

Kurz beantwortet

Überschreiten die Sachbezüge die 50-€-Freigrenze, ist der gesamte Betrag steuerpflichtig. Sie können die Steuer dann unter bestimmten Voraussetzungen nach § 37b EStG mit 30 % pauschal übernehmen; in der Sozialversicherung bleibt der Betrag beitragspflichtig. § 40 Abs. 1 EStG kommt nur für sonstige Bezüge in Betracht. Sonst wird der Betrag beim Mitarbeiter wie Gehalt versteuert.

Die drei Wege im Vergleich

§ 37b EStG, § 40 Abs. 1 EStG und individuelle Versteuerung im Vergleich
Merkmal§ 37b EStG§ 40 Abs. 1 EStGIndividuelle Versteuerung
WofürSachzuwendungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohnsonstige Bezüge in einer größeren Zahl von Fällenjeder Arbeitslohn
Steuersatz30 % pauschalPauschsteuersatz, für Ihren Betrieb berechnetindividuell nach den Lohnsteuermerkmalen
Antragnein; einheitliche Entscheidung für alle Sachzuwendungen an Ihre Arbeitnehmer im Kalenderjahrja, beim Betriebsstättenfinanzamt, mit Berechnungnein
Grenze10.000 € je Empfänger und Wirtschaftsjahr1.000 € je Mitarbeiter und Kalenderjahrkeine
Sozialversicherungbeitragspflichtigbeitragsfrei nur, wenn kein einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SvEV)beitragspflichtig
Wer trägt die SteuerSieSieIhr Mitarbeiter
Passt beimonatlicher und jährlicher ZahlungZahlung als sonstiger Bezug, zum Beispiel jährlichjeder Zahlungsweise

§ 37b EStG: 30 % pauschal

Mit § 37b EStG übernehmen Sie die Lohnsteuer auf Sachzuwendungen pauschal mit 30 %. Das Wahlrecht üben Sie einheitlich für alle betrieblich veranlassten Sachzuwendungen eines Jahres an Ihre Arbeitnehmer aus, nicht nur für die bKV; bei Arbeitnehmern gilt immer das Kalenderjahr, auch wenn Ihr Wirtschaftsjahr abweicht (BMF-Schreiben vom 19.05.2015, Rn. 4). Für Zuwendungen an Geschäftspartner können Sie getrennt entscheiden. Sie müssen Ihre Mitarbeiter über die Steuerübernahme informieren, und die Pauschsteuer melden Sie in der Lohnsteuer-Anmeldung an. In der Sozialversicherung hilft § 37b nicht: Bei eigenen Mitarbeitern bleibt der Betrag beitragspflichtig.

§ 40 Abs. 1 EStG: nur für sonstige Bezüge

§ 40 Abs. 1 EStG kommt nur in Betracht, wenn der Beitrag als sonstiger Bezug gezahlt wird, zum Beispiel jährlich. Die Pauschalierung ist auf 1.000 € je Mitarbeiter und Jahr begrenzt, und Sie müssen sie beim Betriebsstättenfinanzamt beantragen; dem Antrag liegt eine Berechnung des durchschnittlichen Steuersatzes bei. Bei monatlicher Zahlung ist der Beitrag laufender Arbeitslohn; dann bleiben § 37b EStG oder die individuelle Versteuerung.

Beispiel: 60 € Beitrag im Monat

Liegt der bKV-Beitrag bei 60 € im Monat, ist die Freigrenze überschritten. Übernehmen Sie die Steuer nach § 37b EStG, beträgt die Pauschsteuer 30 % von 60 €, also 18,00 € im Monat, zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls pauschaler Kirchensteuer. Dazu kommen Sozialversicherungsbeiträge auf die 60 €: für Sie als Arbeitgeber rund 13 € im Monat, dazu der Anteil Ihres Mitarbeiters.

Exakt 12,78 € Arbeitgeberanteile im Monat. Sozialversicherungssätze Stand 2026: Arbeitgeberanteile zu Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung mit dem amtlichen durchschnittlichen Zusatzbeitrag (§ 242a SGB V) und Insolvenzgeldumlage, zusammen 21,30 %; ohne U1 und U2, außerhalb Sachsens, für Entgelte unterhalb der Beitragsbemessungsgrenzen. Der Zusatzbeitrag Ihrer Krankenkasse kann abweichen.

Was ist für Sie günstiger?

Das lässt sich nicht pauschal sagen. Es hängt davon ab, welche Sachzuwendungen Sie sonst gewähren, wie Sie den Beitrag zahlen und ob Ihre Mitarbeiter die Steuer selbst tragen sollen. Rechnen Sie die Wege mit Ihrem Steuerberater durch, bevor Sie eine Budgetstufe wählen, die über der Freigrenze liegt.

Wie die Freigrenze funktioniert, steht unter Die 50-€-Freigrenze, wie das Lohnbüro die Pauschalierung umsetzt, unter bKV in der Lohnabrechnung. Zurück zum Überblick mit Entscheidungsbaum.

Diese Seite ersetzt keine Steuerberatung. Stimmen Sie die Umsetzung mit Ihrem Steuerberater ab.

Quellen (Abruf 07.10.2026): § 37b, § 40 Abs. 1, § 51a EStG; §§ 1, 3, 4 SolZG; § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 14 SvEV; BMF-Schreiben vom 19.05.2015, BStBl I S. 468, Rn. 4; Sozialversicherungssätze aus daten/sv-saetze.json.

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