Mindestteilnehmerzahl und Gruppenbildung
Von Kai Stockschlaeder, Versicherungsmakler (§ 34d GewO) · Zuletzt geprüft am
Wie viele Mitarbeiter mindestens versichert sein müssen, legt der Versicherer im Tarif fest. Welche Mitarbeiter zur Gruppe gehören, bestimmen Sie, und zwar nach objektiven Kriterien wie Betriebszugehörigkeit oder Standort. Merkmale wie Alter oder Geschlecht scheiden nach dem AGG aus, Teilzeit und Befristung nach dem TzBfG. Lassen Sie die Gruppenbildung arbeitsrechtlich prüfen.
Wie viele Mitarbeiter braucht eine bKV?
Eine gesetzliche Mindestzahl gibt es nicht; die Mindestteilnehmerzahl legt der Versicherer im jeweiligen Tarif fest. Welche Tarife für Ihre Betriebsgröße in Frage kommen, klären wir im Angebotsvergleich; für Betriebe mit 5 bis 49 Mitarbeitern siehe auch bKV für kleine Unternehmen.
Wer gehört zur Gruppe?
Sie bestimmen, welche Mitarbeiter versichert werden. Üblich sind Kriterien, die sich sachlich begründen lassen und für alle gleich gelten, zum Beispiel:
- alle Mitarbeiter nach Ablauf der Probezeit,
- alle Mitarbeiter mit einer bestimmten Betriebszugehörigkeit,
- alle Mitarbeiter an einem Standort.
Teilzeitkräfte, Minijobber und befristet Beschäftigte schließen Sie nicht aus. Nach § 4 TzBfG dürfen sie wegen der Teilzeit oder der Befristung nicht schlechter behandelt werden als vergleichbare Vollzeitkräfte oder unbefristet Beschäftigte, es sei denn, ein sachlicher Grund rechtfertigt das. Geringfügig Beschäftigte gelten dabei als teilzeitbeschäftigt (§ 2 Abs. 2 TzBfG). Bei einem Kriterium wie der Betriebszugehörigkeit zählen für befristet Beschäftigte dieselben Zeiten wie für unbefristete (§ 4 Abs. 2 Satz 3 TzBfG).
Wichtig ist, dass das Kriterium klar beschrieben ist und niemanden wegen eines geschützten Merkmals ausschließt.
Was das Gleichbehandlungsgesetz verlangt
Das AGG schützt Beschäftigte vor Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität (§ 1 AGG). Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn jemand wegen eines dieser Merkmale schlechter behandelt wird als andere in vergleichbarer Lage (§ 3 Abs. 1 AGG). Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn ein neutral klingendes Kriterium Menschen mit einem dieser Merkmale besonders benachteiligen kann, ohne sachlich gerechtfertigt zu sein (§ 3 Abs. 2 AGG). Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot verstoßen, sind unwirksam (§ 7 Abs. 2 AGG).
Und das Alter?
Eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters ist nach § 10 AGG nur zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Das Gesetz nennt Beispiele, darunter Altersgrenzen in betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit für Altersrente und Leistungen bei Invalidität. Ob und wie das auf eine bKV übertragbar ist, ist eine Frage des Einzelfalls. Bilden Sie die Gruppe deshalb nicht nach dem Alter, und lassen Sie die Gruppenbildung arbeitsrechtlich prüfen.
Wie Sie die Einführung insgesamt planen, steht unter bKV einführen in sechs Schritten; gibt es einen Betriebsrat, lesen Sie auch bKV und Betriebsrat.
Häufige Fragen
Können verschiedene Mitarbeitergruppen unterschiedliche Budgets bekommen?
Unterschiedliche Budgets sind möglich, wenn die Gruppen nach objektiven Kriterien gebildet werden. Ob ein Versicherer mehrere Stufen in einem Vertrag zulässt, steht in den Bedingungen.
Muss ich auch Teilzeitkräfte und Minijobber einbeziehen?
Schließen Sie sie nicht wegen der Teilzeit aus. Nach § 4 Abs. 1 TzBfG dürfen Teilzeitbeschäftigte ohne sachlichen Grund nicht schlechter behandelt werden, und Minijobber gelten nach § 2 Abs. 2 TzBfG als teilzeitbeschäftigt. Ob und wie der Tarif sie aufnimmt, steht in den Bedingungen; die Gruppenbildung lassen Sie arbeitsrechtlich prüfen.
Quellen (Abruf 07.10.2026): §§ 1, 3, 7, 10 AGG (zuletzt geändert durch Art. 15 G v. 22.12.2023 I Nr. 414); §§ 2, 4 TzBfG. Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung.